Katholische Pfarrgemeinde Herz Jesu Oberwürzbach

Pfarrgemeinderat

Aufgaben des Pfarrgemeinderates sind

  • den Pfarrer und die pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu unterstützen sowie alle die Pfarrgemeinde betreffenden Fragen zusammen mit ihnen zu beraten, gemeinsam mit ihnen Maßnahmen zur Verlebendigung der Gemeinde zu beschließen und für deren Durchführung Sorge zu tragen;
  • das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Gemeinde zu stärken, die Charismen in der Gemeinde zu entdecken, Verantwortliche für die verschiedenen Dienste zu finden, für deren Befähigung Sorge zu tragen und sie bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen;
  • Ideen und Initiativen zum Glaubenszeugnis in der Gemeinde zu entwickeln;
  • Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Gemeinde an liturgischen Feiern einzubringen;
  • den diakonischen Dienst im karitativen und sozialen Bereich zu fördern und mitzutragen;
  • eine Berufungspastoral zu fördern, die die Gemeinde befähigt, für Gott und sein persönliches Wort sensibel und hörfähig zu sein;
  • über alle Neuerungen, die der Diözesanpastoralplan für die Pfarreien vorsieht, zu beraten und für die eigene Gemeinde entsprechend zu beschließen;
  • die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen in der Pfarrgemeinde zu sehen, ihr in der Gemeindearbeit gerecht zu werden und die Möglichkeiten seelsorglicher Hilfe zu suchen;
  • gesellschaftliche Entwicklungen und Probleme des Alltags zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen;
  • die Anliegen der Pfarrgemeinde zusammen mit dem Pfarrer bzw. der Pastoralteamleiterin / dem Pastoralteamleiter in der Öffentlichkeit zu vertreten;
  • die Verantwortung der Gemeinde für Mission und „Eine Welt" wachzuhalten;
  • die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und zu fördern;
  • katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen der Gemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen;
  • Kontakte zu denen zu suchen, die dem Gemeindeleben fernstehen;
  • die Gemeinde regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit in der Pfarrei und ihre Probleme zu unterrichten;
  • für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben sich auf das in der Gemeinde personell Mögliche und in der Sache Notwendige zu konzentrieren und dementsprechend Schwerpunkte zu setzen;
  • Vertreterinnen oder Vertreter der Pfarrgemeinde für andere kirchliche Gremien zu wählen, soweit hierfür die Zuständigkeit des Pfarrgemeinderates vorgesehen ist;
  • vor Besetzung der Pfarrstelle den Bischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Gemeinde zu unterrichten.

Rechte
Der Pfarrgemeinderat wirkt bei allen Aufgaben, die die Pfarrgemeinde betreffen, je nach Sachbereich beratend oder beschließend mit. Im Bereich des Weltdienstes kann er unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Gemeinde in eigener Verantwortung tätig werden und Entscheidungen treffen. Im Bereich der Pastoral unterstützt er den Pfarrer und die Pastoralteamleiterin / den Pastoralteamleiter und wirkt beratend mit, soweit ihm diese Satzung in einzelnen Angelegenheiten nicht weitergehende Rechte zukommen lässt:

  • Auf Vorschlag des Pfarrers bzw. der Pastoralteamleiterin / des Pastoralteamleiters im Einvernehmen mit dem Pfarrer wählt der Pfarrgemein- derat die Verantwortlichen für die seelsorglichen Grunddienste der Katechese, der Liturgie und der Caritas.
  • Der Pfarrgemeinderat entsendet eine Beauftragte oder einen Beauftragten mit beratender Stimme in den Verwaltungsrat.

Für die Vermögensverwaltung erarbeitet der Pfarrgemeinderat pastorale Richtlinien und gibt gemäß § 2 Abs. des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes (KWG) vor Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes seine Stellungnahme ab.


Die Zustimmung des Pfarrgemeinderates ist notwendig vor Entscheidungen über

  • Regelungen der gottesdienstlichen Feiern in der Gemeinde. Dies gilt unter anderem für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, Erstkommunion, Fronleichnamsfest, Begräbnisfeiern;
  • Festlegung der regelmäßigen Gemeindegottesdienstzeiten, in Pfarreiengemeinschaften sowie dort, wo einem Pfarrer weitere Pfarrgemeinden zur Mitverantwortung übertragen sind, in Absprache mit den anderen Pfarrgemeinderäten;
  • Gestaltung von Festtagen der Pfarrei;
  • öffentliche Veranstaltungen der Pfarrgemeinde;
  • Herausgabe eines Pfarr- oder Gemeindebriefes;
  • die Anstellung von Personen für die pfarrlichen Dienste, sofern die Kirchenstiftung Anstellungsträger ist. Davon ausgenommen ist die Anstellung von Personen für erzieherische bzw. soziale Einrichtungen der Pfarrei.

Der Pfarrgemeinderat ist zu hören vor Entscheidungen über

  • Gestaltung des liturgischen Lebens,
  • Erlass von Hausordnungen für Pfarr- und Jugendheime,
  • Neubauten, Umbauten oder Nutzung von Kirche, Pfarrhaus und an deren pfarreigenen oder von der Pfarrei genutzten Gebäuden und Anlagen,
  • technische und künstlerische Ausstattung der Kirche,
  • Änderung der Pfarrorganisation.
  • Bei diesbezüglichen Eingaben an das Bischöfliche Ordinariat ist die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates beizufügen.

Der Pfarrgemeinderat ist durch den Pfarrer bzw. die Pastoralteamleiterin / den Pastoralteamleiter zu informieren über

  • die Arbeit des Pastoralteams,
  • besondere pastorale Situationen in der Gemeinde,
  • künftig zu erwartende Entwicklungen,
  • Beschlüsse überpfarrlicher Gremien und Anordnungen des Bischöflichen Ordinariats, die sich maßgeblich auf die Gestaltung des Pfarrlebens auswirken,
  • besondere Maßnahmen der Jugend- und Erwachsenenbildung,
  • besondere Maßnahmen der in der Pfarrei tätigen Organisationen,
  • Neugründung von Gruppen kirchlicher Verbände und katholischer Organisationen.
  • In Pfarreiengemeinschaften sowie dort, wo einem Pfarrer weitere Pfarrgemeinden zur Mitverantwortung übertragen sind und soweit kein Hauptausschuss nach § 1 Abs. 2 besteht, sind die Angelegenheiten, die alle Gemeinden zugleich betreffen, in einer gemeinsamen Sitzung zu behandeln, wobei die Rechte des einzelnen Pfarrgemeinderates gewahrt bleiben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

Der Pfarrgemeinderat besteht aus folgenden Mitgliedern (in alphabetischer Reihenfolge):

  • Rosemarie Biewald 
  • Jürgen Dreßler 
  • Susanne Herrmann
  • Karin Konrad
  • Andreas Pieter
  • Lena Rebmann 
  • Dunja Sauer
  • Elfriede Schmitt