Kath. Krankenpflegeverein St. Elisabeth - Oberwürzbach e.V.
Der Kath. Krankenpflegeverein St. Elisabeth - Oberwürzbach e.V. dient in Oberwürzbach der ambulanten Kranken- und Altenpflege. Er steht der gesamten Bevölkerung im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Verfügung. Da Oberwürzbach über keine eigene Pflegestation mehr verfügt, übernimmt die Pflege gemäß vertraglicher Vereinbarung die Ökumenische Sozialstation St. Ingbert Blies- und Mandelbachtal e.V. mit Sitz in St. Ingbert.
Pflege bei Krankheit und Alter wünscht sich jeder. Pflege zu Hause und in der gewohnten Umgebung ist für jeden ein großer Wunsch und eine Herzensangelegenheit. Die Kosten übersteigen jedoch vielfach die finanziellen Möglichkeiten. Nach Abzug der Leistungen von Kranken- und Pflegeversicherung verbleibt meist ein mehr oder weniger großer Eigenanteil der Kosten für den Patienten.
Der Katholische Krankenpflegeverein St. Elisabeth - Oberwürzbach e.V. bietet eine Möglichkeit der Unterstützung. Jedem Mitglied des Vereins, seinem Ehepartner und allen minderjährigen Kindern stehen bereits nach 2 Jahren Mitgliedschaft die vollen Leistungen zur Verfügung. Die Sozialstation übernimmt 25 % des Eigenanteils, maximal monatlich 300,- €.
Der Mitgliedsbeitrag des Vereins beträgt derzeit 22,- € jährlich. Weitere Einzelheiten können Sie bei einem der Vorstandsmitglieder erfahren.
Weitere Infos über die ökumenische Sozialstation St. Ingbert, Kirchengasse,
hier: http://www.sozialstation-igb.de/
Vorstand des Kath. Krankenpflegevereins St. Elisabeth-Oberwürzbach e.V.
1. Vorsitzender:
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Pfarrer Alexander Klein Obere Kaiserstraße 164 66386 St. Ingbert |
0 68 94 / 5 12 46 |
2. Vorsitzender: |
Herr Bernhard Schmitz, Talstr. 24, 66386 St. Ingbert |
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Kassierer: |
Albert Schmitt Über dem Weiher 11 66386 St. Ingbert |
0 68 94 / 8 78 47 |
Werden Sie Mitglied des Katholischen Krankenpflegevereins St. Elisabeth - Oberwürzbach e.V. und unterstützen Sie dessen Arbeit.
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Satzung des Kath. Krankenpflegevereins St. Elisabeth e. V.
§ 1 Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Kath. Krankenpflegeverein St. Elisabeth e. V. dient in St. Ingbert-Oberwürzbach der ambulanten Kranken- und Altenpflege. Er steht der gesamten Bevölkerung im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Verfügung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Aufgaben des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gilt die Anfallbestimmung in § 12 der Satzung.
§ 2 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
Kath. Krankenpflegeverein St. Elisabeth - Oberwürzbach e. V.
(1) Er wurde im Jahre 1994 gegründet. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Er hat seinen Sitz in St. Ingbert - Oberwürzbach.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zu seinen caritativen Zielsetzungen bekennt. Beitrittserklärungen sind an den Vorstandsvorsitzenden zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss. Austrittserklärungen sind an den Vorstandsvorsitzende zu richten. Sie werden jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam, über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss kann insbesondere wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens erfolgen. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird im Haushaltsplan festgesetzt.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
(1) Vorsitzender des Vorstandes ist der jeweilige Pfarrer der Pfarrei Heiliger Martin in St. Ingbert. Sein Stellvertreter und drei weitere Vorstandsmitglieder, darunter möglichst zwei Frauen, werden durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(2) Der Vorstand kann über alle satzungsmäßigen Angelegenheiten beraten und beschließen, sofern hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegen insbesondere:
1. Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung;
2. Festsetzung allgemeiner Richtlinien;
3. Personalangelegenheiten;
4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens jedoch einmal jährlich - einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Die Einladungen ergehen in der Regel eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende innerhalb von einer Woche erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
2. Feststellung der Jahresrechnung;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder;
5. Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
6. Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Trägern der Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege;
7. Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss aus dem Verein (§ 3 Abs. 2).
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie tritt nach Bedarf - mindestens jedoch alle zwei Jahre - zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen ergehen in der Regel zwei Wochen vor der
Sitzung unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Pfarrblatt und Wochenspiegel.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
(4) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung oder Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder, über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet wird.
§ 7 Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter (= Vorstand i. S. v. § 26 Abs. 2 BGB) vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann zur Vertretung berechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§ 8 Finanzierung
(1) Dem Verein stehen zur Finanzierung seiner Aufgaben Beiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse zur Verfügung.
(2) Die Höhe der Beiträge wird im Haushaltsplan jährlich festgesetzt.
§ 9 Krankenpflegeverein und Sozialstation
Der Verein ist Mitglied im Förderverein der Ökumenischen Sozialstation St. Ingbert- Blies- und Mandelbachtal e.V.
Die Vereinsmitglieder, ihre Ehegatten und Kinder bis zum 18. Lebensjahr haben Anspruch auf Betreuung in der Kranken- und Altenpflege nach Maßgabe der Gebührenordnung der Sozialstation in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 10 Haushaltsführung
(1) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Für jedes Jahr ist ein Haushaltsplan und am Ende des Jahres eine Jahresrechnung zu erstellen. Haushaltsplan und Jahresrechnung haben alle im Zusammenhang mit dem Verein anfallenden Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen.
(3) Vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand erstellte Jahresrechnung und die Kassenführung durch zwei Rechnungsprüfer zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt; nicht gewählt werden kann, wer Mitglied des Vorstandes ist. Über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Zusammenarbeit mit dem Caritasverband für die Diözese Speyer
(1) Der Verein ist korporatives Mitglied beim Caritasverband für die Diözese Speyer.
(2) In Fragen der ambulanten Kranken- und Altenpflege arbeitet er eng mit dem Caritasverband für die Diözese Speyer zusammen.
(3) Der Caritasverband berät den Krankenpflegeverein, betreut ihn in fachlicher Hinsicht und nimmt bei kirchlichen und öffentlichen Dienststellen sowie bei anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege seine Interessen wahr.
§ 12 Heimfall des Vermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchenstiftung Herz Jesu Oberwürzbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Bischöfliche Aufsicht
(1) Der Verein unterliegt der Aufsicht des Bischofs von Speyer.
(2) Folgende Beschlüsse und Rechtshandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates:
1. Satzungsänderungen;
2. die Auflösung des Vereins;
3. Beschlussfassung für den Haushalts- und Stellenplan;
4. Bei- und Austritt zu bzw. aus einer Sozialstation;
5. Abschluss von Arbeitsverträgen.
(3) Der Verein hat dem Bischöflichen Ordinariat auf Verlangen über die Verwaltung des Vereinsvermögens durch Vorlage des Bestandsverzeichnisses, des Haushalts- und Stellenplans und der Jahresrechnung Rechenschaft zu geben. Dem bischöflichen Ordinariat bleibt das Recht vorbehalten, Einsicht in die Vereinsunterlagen zu nehmen, weitere Auskünfte zu verlangen sowie Prüfungen zu veranlassen.
§ 14 Schlussbestimmung
(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates in Speyer.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Satzung treten alle früheren Satzungsbestimmungen außer Kraft.
(3) Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 04.02.2017. Genehmigt durch das Bischöfliche Ordinariat in Speyer am 21.04.2016.
gez. Pfarrer
Marcin Brylka gez. Bernhard Schmitz
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1. Vorstand 2. Vorstand