M.G.V. Sangesfreunde 1868 Oberwürzbach e.V.
Satzung des Männergesangvereins „Sangesfreunde“ 1868
§ 1
Der Verein führt den Namen: "Männergesangverein Sangesfreunde 1868" Oberwürzbach. Er erfüllt die kulturelle Pflege des Männerchorgesanges. Politische und religiöse Bestrebungen und Betätigungen sind ausgeschlossen. Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht in St. Ingbert eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Oberwürzbach.
§ 2
Der Verein besteht aus:
- Aktiven Mitgliedern,
- Passiven Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern
§ 3
Aktives Mitglied kann werden jede männliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist und aus Oberwürzbach und der näheren Umgebung ist. Passives Mitglied kann jede männliche und jede weibliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist und aus Oberwürzbach und der näheren Umgebung stammt.
§ 4
Jede Person kann in den Verein aufgenommen werden, wenn sie zunächst die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und darüber hinaus ihre Aufnahme schriftlich erklärt durch Ausfüllen eines Anmeldevordruckes. Dann entscheidet der Vereinsausschuss über die Aufnahme, Er kann die Aufnahme annehmen oder aus bestimmten Gründen, die im Interesse des Vereins liegen, ablehnen.
§ 5
Mitglieder, die gegen die Vereinsprinzipien verstoßen, können vom Vereinsausschuss ausgeschlossen werden. Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei groben Verstößen entscheidet der Vereinsausschuss, ein sog. Ehrengericht aus drei Beisitzern. In jedem Falle des Ausschlusses oder Nichtannahme des Aufnahmeantrages kann die Generalversammlung angerufen werden. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich.
§ 6
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied verliert jeden Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 7
Die Leitung des Vereins obliegt einem Ausschuss, der aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und Kassierer und vier Beisitzern besteht.
§ 8 · Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand
c) den Beisitzern, gebildet aus aktiven oder passiven Mitgliedern des Vereins.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
dem erweiterten Vorstand gehören an
a) der Schriftführer
b) der Kassierer
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Gesamtvorstandes im Amt.
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.rsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
§ 9
Der Verein hält Versammlungen je nach Bedarf ab. Diese hat der 1. bzw. 2. Vorsitzende zu leiten. Vereinsbeschlüsse über Gegenstände, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 10
Jährlich findet eine Generalversammlung im Monat Januar statt. Derselben ist Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr zu geben. Sie nimmt die Rechnungslage entgegen, stellt den Etat für das nächste Vereinsjahr fest und erteilt dem Kassierer Entlastung. Außerdem obliegt der Generalversammlung, zu welcher am Ort alle befindlichen Mitglieder einzuladen sind, die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses und die Erledigung von Anträgen auf Änderung der Satzungen. Sie fasst ihre Beschlüsse, Satzungsänderungen ausgeschlossen, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Generalversammlung wird durch Anschlag eingeladen. Das Protokoll wird im Protokollbuch durch den Schriftführer geführt.
§ 11
Nach Maßgabe des § 9 kann in außerordentlichen Fällen eine Generalversammlung einberufen werden.
§ 12
Der Verein gilt so lange als bestehend, als sieben Mitglieder geneigt sind, den Zweck des Vereins zu erfüllen.
§ 13
Die Satzungen können nur in der Generalversammlung, zu welcher sämtliche Mitglieder einzuladen sind, mit zweidrittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder abgeändert werden.
§ 14
Das Vereinsvermögen besteht aus:
- dem jeweiligen Kassenbestand,
- dem sonstigen Besitztum.
Der Kassenbestand setzt sich zusammen aus den fortlaufenden Monatsbeiträgen der Mitglieder und dem Erlös aus Veranstaltungen aller Art. Das sonstige Besitztum besteht aus dem Inventar und dem Notenmaterial.
Der Monatsbeitrag wird von Fall zu Fall von der Generalversammlung festgesetzt.
§ 15
Nach Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Oberwürzbach zur Verwendung für soziale Zwecke zu.
Oberwürzbach, den 11.01.2013