Wanderverein „Frohsinn“ Oberwürzbach e.V.

Satzung des Wandervereins „Frohsinn“ Oberwürzbach e.V. vom 11.03.2023

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Wanderverein „Frohsinn“ Oberwürzbach mit dem Zusatz e.V.     Er hat seinen Sitz in St. Ingbert- Oberwürzbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St. Ingbert unter dem Aktenzeichen VR-Nr.: 173 eingetragen. 
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese sind: 
  • Wanderungen aller Art
  • Anbringen von Wegebezeichnungen
  • Erhaltung der vereinseigenen Wanderhütte und von Ruheplätzen
  • Unterstützung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege
  • Instandhaltung und Pflege des „Frohsinn-Brunnen 2012“ und des Brunnen im Saulager
  • Werbung und Pflege des Sinnes für Heimat- und Volkstum
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. 
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind unzulässig.
  • Den Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. Nr.26 aEstG gewährt werden. 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  • Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
  • Jedes Mitglied hat Stimmrecht. Ein Mindestalter muss nicht vorliegen. Die Mitglieder haben die Zielsetzung des Vereins zu unterstützen. 
  • Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Darüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages muss dem Antragsteller unter Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Er hat ein Einspruchsrecht, darüber entscheidet die nächste Vorstandsitzung. 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet: 

  • Durch freiwilligen Austritt
  • Durch Streichung von der Mitgliederliste wg. fehlender Leistung der Beiträge
  • Durch Ausschluss aus dem Verein
  • Durch Tod des Mitglieds

Zu a: 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er soll zum Schluss des laufenden Kalenderjahres erfolgen. 

Zu b: 

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied, dass trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 

 

Zu c:

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes nach zuvor erfolgter Rüge gegebenenfalls aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von mindestens zwei Woche Gelegenheit zu geben, sich persönlich, oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist unter Angabe der Ausschließungsgründe dem Mitglied persönlich oder mittels Einschreibebriefs zuzuleiten. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruches zu, worüber in der nächsten Vorstandsitzung beraten wird. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Macht das ausgeschlossene Mitglied vom Recht des Widerspruches keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, ist damit die Mitgliedschaft beendet. 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  • Von den aktiven und passiven Mitgliedern, außer den Ehrenmitgliedern, werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 
  • Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 31.01. des laufenden Jahres zu entrichten: 
  • Per Überweisung
  • Per Dauerauftrag
  • Per Einzug im SEPA-Lastschriftverfahren

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 

  • Die Mitgliederversammlung (§§7, 8, 9, 10, 11)
  • Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Beisitzer §§ 12 und 13)

 

 

§7 Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann nicht übertragen werden. 
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes bei Mitgliederversammlungen mit Neuwahlen
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über Auflösung des Wandervereins

 

 

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen und zwar durch Aushang im Schaukasten der Vereinshütte, durch Veröffentlichung in der SZ und/oder im Wochenspiegel, sowie im Internet. Im Schaukasten der Vereinshütte wird die jeweilige Tagesordnung der Mitgliederversammlung ausgehängt. 

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Zur Entlastung des Vorstandes bei Neuwahlen wird ein Versammlungsleiter gewählt. 
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Eine Ausnahme hierzu besteht bei notwendigen Satzungsänderungen, siehe hierzu § 14 der Satzung. 
  • Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die bei Anwesenheit von mindestens 15 Vereinsmitgliedern beschlussfähig ist. Die Einladung zu dieser Versammlung muss den Hinweis darauf enthalten.
  • Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, mindestens ein Mitglied beantragt schriftliche oder geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Stimmenmehrheit erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt. 
  • Über die Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 
  • Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. 

 

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, weitere Angelegenheiten in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung entsprechend zu aktualisieren. 
  • Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Tagesordnung ist sodann ebenfalls zu aktualisieren.

 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • Eine Mitgliederversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn sie von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks, bzw. der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  • Bei Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die §§ 7 – 10 der Satzung

 

§ 12 Vorstand

  • Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Amtsinhaber bezieht sich ausschließlich auf Mitglieder des Vereins.
  • Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 
  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart
  • Schriftführer
  • Hüttenwart
  • Beisitzer (mindestens 2 Personen, maximal 4 Personen)

Stellen sich zu wenige Mitglieder zur Wahl zur Verfügung, können maximal zwei Ämter von einer Person ausgeführt werden. Ausgenommen ist hiervon die Position des 1. und 2. Vorsitzenden. 

  • Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam, darunter wenigstens einer der Vorsitzenden, vertreten gemeinsam den Verein nach außen hin und zeichnen als gesetzliche Vertreter des Vereins. Bei finanziellen Angelegenheiten des Vereins erfolgt die Vertretung durch den Kassenwart und einen Vorsitzenden. 

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen
  • Buchführung des Vereins
  • Abgabe eines Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung
  • Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

 

 

§ 14 Satzungsänderung

  • Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, jedoch mit einer Mehrheit von mindestens 15% aller Vereinsmitglieder. 
  • Anträge zur Änderung der Satzung sind rechtzeitig vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, so dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können. 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

  • Über die Auflösung des Wandervereins befindet eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ( mehr als 50%) aller anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Einladung zur diesbezüglichen Mitgliederversammlung ist hierauf gesondert hinzuweisen. 
  • Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins fließt das vorhandene Vereinsvermögens nachstehend bezeichneten gemeinnützigen Institutionen in Oberwürzbach zu gleichen Teilen zu: 

 

DRK Ortsverein Oberwürzbach

 

Heimatverein Oberwürzbach e.V.

 

Sportverein Oberwürzbach e.V. 

 

Turnverein Oberwürzbach e.V. 

 

Förderverein KiTa Oberwürzbach

Vorgenannte Institutionen haben das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

  • Erfolgt die Löschung des Vereins lediglich aus dem Register, besteht der Verein als nicht eingetragener Verein fort. Das vorhandene Vereinsvermögen wird abweichend von den Regelungen des § 15, Absatz 1-3, nur dem fortbestehenden Verein zugeführt

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Mitglieder verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. 

 

$ 17 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde am 11.03.2023 errichtet und durch die Mitgliederversammlung verabschiedet. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 

 

 

 

St. Ingbert, 11.03.2023

 

 

Gez. Siegfried Deller, 1. Vorsitzender             

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