Die neuen Pfarrgremien

DIE NEUEN PFARRGREMIEN

 

Auf Ebene der Pfarrei sind der Pfarreirat und der Verwaltungsrat angesiedelt. Daneben gibt es in jeder Ge- meinde einen Gemeindeausschuss. Allen Gremien ist aufgetragen, zu kooperieren und durch vernetztes Arbei- ten das Leben in der Pfarrei mit ihren Gemeinden zu fördern.

PFARREIRAT - AUFGABEN

 

  1. „Der Pfarreirat trägt zusammen mit dem Pfarrer und den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verantwortung für ein aktives kirchliches Leben in der Pfarrei. In enger Vernetzung der Gemeinden er- arbeitet er auf der Grundlage des Pastoralkonzeptes der Diözese „Gemeindepastoral 2015" das Pastora- le Konzept und sorgt für dessen Überprüfung und Fortschreibung. Dazu analysiert er die Situation in den Gemeinden, legt entsprechend den Erfordernissen pastorale Schwerpunkte, Ziele und Maßnahmen fest und fördert das Zusammenwachsen der Pfarrei. Er berät über die die Pfarrei betreffenden Fragen, fasst dazu Beschlüsse und trägt Sorge für deren Durchführung." (PG-Satzung, § 3 Abs. 1)

  2. Zu den weiteren Aufgabenfelder gehören insbesondere,

  3. die unterschiedliche Lebenssituation der Menschen in der Pfarrei wahrzunehmen und Folgerungen im

    Blick auf Begegnung, Begleitung und Hilfe zu ziehen; dazu gehört auch, politische, soziale, kulturelle und

    gesellschaftliche Entwicklungen zu erkennen und gegebenenfalls zu reagieren;

  4. die Mitverantwortung der Laien auf der Ebene der Pfarrei zu sichern, die Charismen zu entdecken, für die Qualifizierung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sorge zu tragen und diese bei

    ihrer Tätigkeit zu unterstützen;

  5. dafür zu sorgen, dass auf der Ebene der Pfarrei ein Basisangebot der drei Grunddienste vorgehalten

    wird:

  6. Ideen und Initiativen für eine missionarische Katechese, insbesondere für Sakramenten- und Erwach-

    senenkatechese zu entwickeln;

  7. für eine lebendige Feier der Liturgie Sorge zu tragen und die Gottesdiente zu koordinieren;

  8. eine diakonische Pastoral zu fördern und mitzutragen, auch in Kontakt mit den örtlichen sozialen Ein-

    richtungen und dem zuständigen Caritas-Zentrum." (PG-Satzung, §3 Abs. 3)

  9.  

PFARREIRAT-RECHTE

 

In der PG-Satzung § 4 wird zwischen Zustimmungs-, Anhörungs- und Informationsrecht unterschieden.

(3) „Die Zustimmung des Pfarreirates ist notwendig zur Inkraftsetzung und Veränderung des Pastoralen Kon- zeptes. Dazu gehören insbesondere

a) dieGestaltungderGrunddiensteLiturgie,KatecheseundCaritas, b) RegelungendergottesdienstlichenFeierninderPfarrei(...),
c) öffentliche Veranstaltungen der Pfarrei,
d) Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Der Pfarreirat ist zu hören vor Entscheidungen über

  1. a)  Erlass von Hausordnungen für pfarrliche Gebäude,

  2. b)  NutzungsänderungenandenKirchenunddenpfarrlichgenutztenImmobilien,

  3. c)  technische und künstlerische Ausstattung der Kirchen,

  4. d)  Anträge auf Veränderungen des territorialen Zuschnitts der Pfarrei,

  5. e)  Einrichtung und Aufhebung von Kontaktstellen des Pfarrbüros,

  6. f)  den Entwurf des Haushaltsplanes der Kirchengemeinde (...).

(5) Der Pfarreirat hat das Recht, über alle Vorgänge und Entwicklungen, die die Pfarrei betreffen, informiert zu werden. Regelmäßig informieren

  1. a)  der Pfarrer oder ein anderes Mitglied des Pastoralteams über die Arbeit des Pastoralteams,

  2. b)  dieVorsitzendenderGemeindeausschüsseüberderenTätigkeit,

  3. c)  der Delegierte bzw. die Delegierte des Verwaltungsrates über die wirtschaftliche Situation der Pfarrei sowie Beschlüsse des Verwaltungsrates,

  4. d)  die Leitungen der Kindertageseinrichtungen über die Arbeit in den Einrichtungen,

  5. e)  der Pfarrer über Beschlüsse überpfarrlicher Gremien und Anordnungen des Bischöflichen Ordinariates, die sich maßgeblich auf die Gestaltung des Pfarreilebens auswirken, sowie über die Neugründung von Gruppen kirchlicher Verbände und Organisationen."

  6. die Tätigkeit von Verbänden, Gruppen und freien Initiativen auf der Ebene der Gemeinde zu fördern und zu koordinieren." (PG-Satzung, § 16 Abs. i)

     

PFARREIRAT - ZUSAMMENSETZUNG

 

Zum Pfarreirat gehören:

  • die durch die Gemeinde direkt gewählten Personen,

  • die Mitglieder des Pastoralteams,

  • die Vorsitzenden der Gemeindeausschüsse,

  • der oder die Delegierte des Verwaltungsrates,

  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter der in der Pfarrei aktiven Jugendverbände, Ministranten- gruppen und nicht verbandlicher Jugendgruppen,

  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Pfarrei aktiven Erwachsenenverbände,

  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Leitungen der kath. Kindertageseinrichtungen der Pfarrei.

  • Maximal drei weitere Personen können noch hinzugewählt werden. Alle Mitglieder haben

  • Stimmrecht.

    In den Pfarreirat der Pfarrei Heiliger Martin sind für Oberwürzbach gewählt:

    • Jürgen Dressler

    • Dr. Thomas Krapp

    • Andreas Pieter

    •  

       

      VERWALTUNGSRAT - AUFGABEN

      Der Verwaltungsrat berät und fasst Beschlüsse über die erforderlichen personellen, räumlichen und finan- ziellen Voraussetzungen. Er erstellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung und entscheidet über Dienst- und Arbeitsverträge sowie Bau- und Grundstücksangelegenheiten der ganzen Kirchengemeinde.

      VERWALTUNGSRAT - RECHTE

      Die Rechte des Verwaltungsrates ergeben sich aus seinem Auftrag, der im Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Speyer (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz - KVVG) §1 wie folgt umschrieben wird:

      „Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Kirchen- gemeinde, deren Vermögen und die in der Kirchengemeinde belegenen Kirchenstiftungen und deren Ver- mögen sowie die weiteren kirchlichen Stiftungen, die der Verwaltung ortskirchlicher Organe unterstellt sind und deren Vermögen, sofern sie keinen eigenen Verwaltungsrat haben."

      Dabei hat der Verwaltungsrat die Möglichkeit, einzelne Projekte der Vermögensverwaltung (z.B. eine kon- krete Stellenbesetzung, Baumaßnahme...) zum Zwecke der Durchführung an den Gemeindeausschuss zu delegieren.

 

VERWALTUNGSRAT- ZUSAMMENSETZUNG

 

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

  • dem Pfarrer (Vorsitzender des Gremiums),

  • den direkt gewählten Personen,

  • der bzw. dem Delegierten des Pfarreirates (nur beratend).
    Die weiteren Mitglieder des Pastoralteams haben das Recht beratend an den Sitzungen des Verwaltungsra-

    tes teilzunehmen.
    In den Verwaltungsrat der Pfarrei Heiliger Martin sind für Oberwürzbachgewählt:

    • Dr. Thomas Krapp

    • Albert Schmitt

    • Jürgen Dressler

    •  

       

      GEMEINDEAUSSCHUSS - AUFGABEN
    •  

       

      „Der Gemeindeausschuss koordiniert im Rahmen des Pastoralen Konzeptes der Pfarrei und der Beschlüsse des Pfarreirates das kirchliche Leben vor Ort. Dabei arbeitet er möglichst eng mit dem Pfarreirat und des- sen Sachausschüssen zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  • das kirchliche Leben vor Ort zu fördern, die Charismen zu entdecken und sie bei ihrer Tätigkeit zu unter- stützen;

  • Sorge zu tragen für die Glaubensweitergabe und die Gewinnung von Katecheten und Katechetinnen in der katechetischen Arbeit;

  • für ein lebendiges liturgisches Leben Sorge zu tragen;

  • den caritativen Dienst zu fördern und mitzutragen;

  • die Situation in der Gemeinde zu beobachten und Entwicklungen, Probleme sowie Vorschläge an den Pfarreirat weiterzuleiten;

6. die Tätigkeit von Verbänden, Gruppen und freien Initiativen auf der Ebene der Gemeinde zu fördern und zu koordinieren." (PG-Satzung, § 16 Abs. i)

 

GEMEINDEAUSSCHUSS - RECHTE


Die PG-Satzung § 17 beschreibt die Rechte wie folgt:

„(1) Der Gemeindeausschuss hat das Recht, zu jeder Zeit über Beratungen informiert und vor Entscheidun- gen, die die Gemeinde oder die dort belegenen Kirchenstiftungen betreffen, gehört zu werden. Regelmäßig informieren

a) der/die Vorsitzende des Gemeindeausschusses über Beratungen und Beschlüsse des Pfarreirates, b) die Mitglieder des Verwaltungsrates über Beratungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates, unter

Wahrung der Amtsverschwiegenheit (KVVG, § 9 Abs. 2).

(2) Der Gemeindeausschuss kann jederzeit Anträge an den Verwaltungsrat oder den Pfarreirat stellen, die dort behandelt werden müssen."

 

GEMEINDEAUSSCHUSS- ZUSAMMENSETZUNG

 

Zum Gemeindeausschuss gehören mit Stimmrecht an:

  • die durch die Gemeinde direkt gewählten Personen,

  • wenigstens ein Mitglied, das von der Gemeinde direkt in den Pfarreirat gewählt wurde,

  • wenigstens ein Mitglied, das von der Gemeinde direkt in den Verwaltungsrat gewählt wurde,

eventuell weitere hinzu gewählte Personen.
Ist in der Gemeinde eine ehrenamtliche Person für ökumenische Belange bestellt worden, so ist diese Mit-

glied im Gemeindeausschuss.
In den Gemeindeausschuss der Gemeinde Herz - Jesu Oberwürzbach sind gewählt:

 

  • Susanne Herrmann

  • Rosemarie Biewald

  • Karin Konrad

  • Jürgen Dressler

  • Andreas Pieter

  • Helena Rebmann

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    VERNETZUNG DER GREMIEN
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    Damit Informationen zwischen den Gremien fließen und es zu einer effektiven Kommunikation kommen kann, ist eine strukturelle Vernetzung zwischen Pfarreirat, Verwaltungsrat und den Gemeindeausschüssen vorgesehen.
  • Der Verwaltungsrat benennt eine/n Delegierte/n für den Pfarreirat. Diese/r ist dort stimmberechtigt.

  • Der Pfarreirat benennt eine/n Delegierte/n mit Beratungsrecht für den Verwaltungsrat.

  • Wenigstens ein Mitglied, das von der Gemeinde direkt in den Verwaltungsrat gewählt wurde, gehört

    zum Gemeindeausschuss. Es können auch alle Personen, die von der Gemeinde direkt in den Verwal- tungsrat gewählt wurden, im Gemeindeausschuss mitwirken, aber mindestens eine Person muss das Mandat wahrnehmen.

  • Die bzw. der Vorsitzende des Gemeindeausschusses ist automatisch Mitglied im Pfarreirat.

  • Wenigstens ein Mitglied, das von der Gemeinde direkt in den Pfarreirat gewählt wurde, gehört zum

    Gemeindeausschuss. Es können auch alle Personen, die von der Gemeinde direkt in den Pfarreirat ge- wählt wurden, im Gemeindeausschuss mitwirken, aber mindestens eine Person muss das Mandat wahrnehmen.