Heimatverein Oberwürzbach e.V.

Satzung des Heimatverein Oberwürzbach e.V.

05.10.2000

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:

 

  1. Der Verein führt den Namen "Heimat-Verein Oberwürzbach e.V." und hat seinen Sitz in St. Ingbert-Oberwürzbach. Er ist in das Vereinsregister des Amtgerichtes St. Ingbert einzutragen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins:

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Diese sind:
    • Wahrung und Förderung der gemeinnützigen kulturellen Interessen des Stadtteiles Oberwürzbach,
    • Erhaltung und Pflege von Traditionen,
    • Erschließung der heimatlichen Schönheiten und Pflege der Heimatliebe,
    • Einrichtung und Betreuung einer Heimatstube,
    • Erforschung, Dokumentation und Veröffentlichung der örtlichen Geschichte.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind unzulässig.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche und fördernde Mitglieder können natürliche Personen (ab 16 Jahren), die örtlichen Vereine, Vereinigungen, Verbände, Unternehmen und Parteien (vertreten durch ihre jeweiligen Vorsitzenden oder deren Vertreter), der Ortvorsteher oder sein Vertreter und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die bereit sind, die Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Darüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Ablehnung des Antrags muss dem Antragsteller unter Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Er hat ein Einspruchsrecht. Darüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch freiwilligen Austritt,

(b) durch Streichung von der Mitgliederliste,

(c) durch Ausschluss aus dem Verein,

(d) durch Tod des natürlichen Mitgliedes.

 

(zu a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

 

(zu b) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

(zu c) Ein Mitglied kann, wennes gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes gerügt und gegebenenfalls aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist unter Angabe der Ausschließungsgründe dem Mitglied mittels Einschreibebriefes mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Sie hat aufschiebende Wirkung. Macht das ausgeschlossen Mitglied vom Recht der Berufung keine Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass mit dem Datum des Beschlusses die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

(zu d) Durch den Tod einer natürlichen Person endet deren Mitgliedschaft.

 


§ 5 Mitgliedsbeiträge:

  1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträger erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Fördernde Mitglieder zahlen mindestens den Beitrag der ordentliche Mitglieder.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich oder jährlich im voraus durch Bankeinzug oder durch Überweisung zu entrichten.

 

 

§ 6 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§§ 7,8,9,10,11)
  • der Vorstand (§§ 12,13)

 


§ 7 Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann nicht übertragen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereines,
    • Beschlussfassung über die Berfung gegen die Ausschließung eines Mitgliedes aus dem Verein.

 

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung:

  1. Mindestens einmal im Jahr , möglichst im Januar, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordung einberufen.

 

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Zur Entlastung des Vorstandes un bei Neuwahlen wird ein Versammlungsleiter gewählt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig ist. Die Einladung zu dieser Versammlung muss den Hinweis darauf enthalten.
  3. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, mindestens ein Mitglied beantragt schriftliche oder geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Stimmenmehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt.
  5. Über die Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es wird zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt und genehmigt.
  6. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

 


§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung:

 

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, weitere Angelegenheiten in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versamlmung entsprechend zu aktualisieren.
  2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung:

 

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Diese muss einberufen werden, wenn sie mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Für diese außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7-10 entsprechend.

 

 

§ 12 Vorstand:

 

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Amtsinhaber bezieht sich bei Mitgliedern, die juristischer Personen sind, auf den Vertreter dieses Mitgliedes in seiner Vertretungseigenschaft, daneber auf natürliche Personen.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem Schriftführer,
    • dem Pressewart (diese bilden den geschäftsführenden Vorstand), sowie mindestens einem, höchstens vier Beisitzern.
  3. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam, darunter wenigstens einer der Vorsitzenden, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen gemeinsam als gesetzliche Vertreter des Vereins.

 

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes:

 

  1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte,
    • Vorberietung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
    • Buchführung des Vereins,
    • Abgabe eines Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung.
  2. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandmitglieder anwesend sind.

 


§ 14 Satzungsänderung:

  1. Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
  2. Anträge zur Änderung der Satzung sind so rechtzeitig dem Vorstand einzureichen, dass sie mit der Tagesordnung versandt werden können.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins:

  1. Über die Auflösung des Heimatvereins befindet sich eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet eine erneut einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Im Falle der Auflösung fließt das Vereinsvermögen einer gemeinützigen Institution zu, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird.

 

 

§ 16 Schlussbestimmung:

Diese Satzung wurde am 05.10.2000 errichtet und durch die Mitgliederversammlung verabschiedet. Sie tritt mit Wirkung vom 05.10.2000 in Kraft.